Ob betriebliche Altersversorgung oder andere Benefits – die rechtliche Sicherheit steht bei uns an erster Stelle

Rechtssicherheit

RECHTSSICHERHEIT
Ganz gleich, ob betriebliche Altersversorgung oder andere Benefits – die rechtliche Sicherheit für Arbeitgeber und Mitarbeiter sollte immer an erster Stelle stehen.

Rechtssicherheit und Benefits

Ganz gleich, ob betriebliche Altersversorgung oder andere Benefits – die rechtliche Sicherheit für Arbeitgeber und Mitarbeiter sollte immer an erster Stelle stehen. Zunächst ist damit das Arbeitsrecht gemeint, aber auch andere Bereiche, wie Sozialgesetz, Steuer-, Bilanz oder Versicherungsrecht. Selbstverständlich darf auch der Datenschutz nicht in Vergessenheit geraten. Am Wichtigsten ist, stets alle Fachbereiche zu Rate zu ziehen, und Wissen und Know-how pragmatisch und gekonnt miteinander zu verknüpfen.

Dank unserer Mitgliedschaft in der DKBAV e.G. haben wir direkten Zugriff auf die erforderlichen Rechtsberater und können unsere Erfahrungen in Ihre Prozesse mit einbringen, z.B. in der Gestaltung von Formularen oder bei der Erstellung von Mitarbeiter-Informationen.

Beispiel: Betriebliche Altersversorgung und Fluktuationsmanagement

Eine besondere Herausforderung für Fragen der Rechtssicherheit für Arbeitgeber ist die Fluktuation: Neue Mitarbeiter kommen und alte Mitarbeiter gehen – das ist Alltag im Berufsleben. Mit dem Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung kommt mit einem Arbeitgeberwechsel nun auch immer wieder die Frage auf: Was passiert jetzt mit der vom vorherigen Arbeitgeber mitgebrachten Direktversicherung?

Unternehmen können für die Einstellung neuer Mitarbeiter zwischen zwei Wegen wählen: die Übernahme oder die Portabilität von mitgebrachten Verträgen. Am besten, Sie fällen dafür eine Grundsatzentscheidung. Individuelle Lösungen für jeden neuen Mitarbeiter sind in der Theorie zwar schön, sie sind aber oft nur mit großem Aufwand umzusetzen, und beinhalten vor allem ein erhöhtes arbeitsrechtliches Risiko.

 

Möchte ein neuer Mitarbeiter seinen Vertrag mitbringen, besteht einerseits die Möglichkeit, die Versorgungszusage zu übernehmen und weiterzuführen. In diesem Fall ist eine lückenlose Prüfung aller Unterlagen zwingend notwendig, da mit der Versicherung arbeitsrechtlich die Versorgungszusage des vorherigen Arbeitgebers übernommen wird. Damit gehen alle eventuell bereits passierten Fehler und Versäumnisse zu Ihren Lasten. Als neuer Arbeitgeber haften Sie dann im Falle eines Falles für nicht gezahlte Zuschüsse oder Ungenauigkeiten im bestehenden Vertrag.

 

Alternativ kann dem Mitarbeiter nach § 4 des Betriebsrentengesetzes die Übertragung („Portabilität“) in das Versorgungssystem / die Gruppenverträge des neuen Arbeitgebers übernommen werden.

 

Mit der Portabilität wird die Versorgungszusage in seiner bestehenden Form nicht übernommen, es wird lediglich das vorhandene Kapital ohne neue Kosten auf einen Ihrer Vertragsparnter übertragen. Jedoch muss der Mitarbeiter in diesem Fall unter Umständen den Wechsel des Versicherers sowie meist geringere Garantieleistungen in Kauf nehmen. Alternativ oder zusätzlich steht es dem Mitarbeiter frei, seinen Alt-Vertrag privat fortzusetzen. Sie als Arbeitgeber sollten neue Mitarbeiter übrigens bewusst auf diese Möglichkeit hinweisen. Es ist außerdem möglich, einen neuen Vertrag abzuschließen.

Scheidet ein Mitarbeiter mit Versicherungsvertrag aus dem Unternehmen aus, muss der Arbeitgeber dem Mitarbeiter und dem Versicherer innerhalb von drei Monaten erklären, dass mit Übertragung der Versicherung seine arbeitsrechtlichen Pflichten abgegolten sind. Nur so werden Haftungsansprüche vermieden.

 

Das klingt kompliziert? Ist es aber nicht! Dank unseres Arbeitgeber-Portals PensionDigital und unserer persönlichen Unterstützung ist das kein Problem.

Ein Beispiel aus unserem Arbeitsalltag

Ein neuer Mitarbeiter, der bei seinem Vor-Arbeitgeber eine Direktversicherung abgeschlossen hat, möchte seinen Vertrag mitbringen und weiterführen. Da der neue Arbeitgeber aber nicht nur die Versicherung, sondern auch die arbeitsrechtliche Zusage des vorherigen Arbeitgebers übernimmt, ist eine umfassende Prüfung aller arbeitsrechtlichen Vereinbarungen erforderlich.

Wir stellten dabei fest, dass der vorherige Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden war, jedoch die Regelungen zur Altersvorsorge (u.a. Arbeitgeber-Zuschuss) nicht ordentlich umgesetzt hat. Bei einer Übernahme der Versorgungszusage wäre der neue Arbeitgeber für den Verstoß des alten Arbeitgebers haftbar. Also rieten wir von einer Übernahme ab. Dem betreffenden Mitarbeiter haben wir die Situation so erklärt, dass er beim alten Arbeitgeber seinen ihm zustehenden Zuschuss eingefordert hat. Seinem neuen Arbeitgeber – unserem Kunden – ist er dafür sehr dankbar.

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Christian Gnauck - Leiter Innendienst PensionCapital GmbH
Christian Gnauck
Geschäftsführer

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