Zum wiederholten Male hat sich das Bundesfinanzministerium mit der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (§8 bzw. 37 EstG) auseinandergesetzt. Die sogenannte „44-€-Sachbezugsgrenze“ wird inzwischen von der Mehrheit der Unternehmen genutzt.
Zum wiederholten Male hat sich das Bundesfinanzministerium mit der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (§8 bzw. 37 EstG) auseinandergesetzt. Die sogenannte „44-€-Sachbezugsgrenze“ wird inzwischen von der Mehrheit der Unternehmen genutzt.