Neue Regeln für Benefits

BMF klärt Grauzone zwischen Geldleistungen und Sachleistungen

by pensioncapital

Zum wiederholten Male hat sich das Bundesfinanzministerium mit der Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (§8 bzw. 37 EstG) auseinandergesetzt. Die sogenannte „44-€-Sachbezugsgrenze“ wird inzwischen von der Mehrheit der Unternehmen genutzt.

In den vergangenen Jahren gab es hierzu mehrere BFH-Urteile sowie ein infolgedessen ergangenes BMF-Schreiben, das für die Praxis mehr Fragen als Antworten gegeben hat. Das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 (IV C 5 – S 2334/19/10007) sorgt für eine gewisse Klarheit bei der Abgrenzung

Was geht nicht mehr?

Klargestellt wurde, dass Sachbezüge zukünftig nur noch zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden können.

Außerdem ist kein Wahlrecht zwischen Geld- oder Sachbezug (mehr) möglich. Eine derartige Regelung würde die steuerliche Akzeptanz sämtliche Sachbezüge im Unternehmen gefährden. Damit wird die vielfach durch selbsternannte „Lohnoptimierer“ propagierte Umwandlung sozialversicherungspflichtiger Bezüge zugunsten von Sachbezügen hinfällig. Unternehmen, die ihren Mitarbeitenden heute noch die Wahl-Option ermöglichen, haben also akuten Handlungsbedarf.

Nicht mehr möglich ist zukünftig der freie Einsatz von Prepaid-Kreditkarten und die nachträgliche Erstattung von Waren oder Dienstleistungen für den Privatgebrauch. Hier sieht man wohl keine Nähe zum Sachbezug, diese Varianten werden eher als Geldleistung bewertet und sind somit nicht mehr begünstigt.

Was geht zukünftig?

Gutschein-Systeme erkennt das Ministerium ab 2022 unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin an, wenn entweder eine Limitierung des Netzes („beschränkte Anzahl an Akzeptanzstellen im Inland“) oder eine Begrenzung der Produktpalette (z.B. Streaming-Dienste, Bücher, Fitness) vorliegt.

Zulässig sind also zukünftig z.B.:

  • Gutscheine einer vom Arbeitgeber bestimmten zugelassenen Akzeptanzstelle (die unter §2 Abs. 1 Nr. 10c Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz fallen)
  • Gutscheine eines Unternehmens für seine eigenen Filialen
  • Zweckbestimmte Gutscheine (Fitness, Beauty, Bekleidung)
  • Begrenzte Gutscheine (City-Cards, Shopping-Malls, Multi-Gutscheine für eine begrenztes Angebot, usw.)

Anerkannt sind weiterhin – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Beiträge für eine betriebliche Kranken- oder Unfallversicherung.

Fazit zu Geldleistung und Sachbezug

Das aktuelle BMF-Schreiben beantwortet einige Fragen beantwortet und verringert die Anzahl der „Grauzonen“. Insgesamt wird der Sachbezug zur Geldleistung deutlicher abgegrenzt, auch wenn viele Arbeitgeber ihre Benefits in diesen Bereichen überarbeiten werden müssen. Zu begrüßen sind der Wegfall der Nettolohn-Optimierung und die Anhebung des monatlichen Freibetrags von 44 auf 50 € ab 2022.

Multi-Gutscheine für eine begrenzte Anzahl an inländischen Akzeptanzstellen sind weiterhin einsatzfähig und bieten dem Arbeitgeber ein einfaches Instrument, um den Sachbezug für das Employer Branding einzusetzen.

Denkbar ist, dass das BMF-Schreiben für eine Verschiebung der Sachbezüge von den Gutscheinen zur betrieblichen Krankenversicherung sorgt. Verschiedene Studien (u.a. Benefits-Studie 2020 der PensionCapital) zeigen, dass die betriebliche Krankenversicherung im KMU-Bereich bisher wenig verbreitet ist, obwohl Wahrnehmung und Wertschätzung in der Belegschaft hoch sind.

 

Diese Stellungnahme wurde gemeinsam von PensionCapital und Grüneberg & Partner erstellt.

 

 

Rüdiger Zielke

 

Top